2. 2.1. Mit E-Mail vom 20. August 2025 erhoben A._____ und B._____ beim Regionalen Betreibungsamt Q._____ sinngemäss Beschwerde gegen diese Pfändungsurkunden sowie die jeweilige Berechnung des Existenzminimums und stellten den Antrag, es sei je eine Neuberechnung der pfändbaren Lohnquote vorzunehmen. 2.2. Mit Schreiben vom 27. August 2025 leitete das Regionale Betreibungsamt Q._____ die Beschwerde samt Beilagen zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Zurzach weiter. 2.3. Der Präsident des Bezirksgerichts Zurzach als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde (fortan: Vorinstanz) entschied am 22. September 2025: