{"Signatur": "AG_OG_005", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2025-11-25", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_005_KBE-2025-66_2025-11-25.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/11936", "Checksum": "bd24221179f223593db4fc5e124bcdf2"}, "Scrapedate": "2025-12-18", "Num": ["KBE.2025.66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 25.11.2025 KBE.2025.66"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "ScrapyJob": "446973/34/2481", "Zeit UTC": "18.12.2025 02:41:58", "Checksum": "bd76bddcd1137c6078d1de1179871b68", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 25.11.2025 KBE.2025.66\n\n Obergericht\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere\nbetreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde\n\nKBE.2025.66\n(BE.2025.15)\n\nEntscheid vom 25. November 2025\n\nBesetzung Oberrichter Holliger, Präsident\nOberrichter Roth\nOberrichterin Schär\nGerichtsschreiber Stutz\n\nBeschwerde- Regionales Betreibungsamt Q._____,\nführer […]\n\nSchuldner A._____,\nA._____, Wisstrotteweg 10, 5313 Klingnau\n[…]\nB._____, Wisstrotteweg 10, 5313 Klingnau\nSchuldnerin B._____,\n[…]\n\nAnfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zurzach\ngegenstand vom 22. September 2025\n\nin Sachen Regionales Betreibungsamt Q._____\n\nBetreff Pfändungsurkunden vom 31. Juli 2025 (Gruppe Nr. aaa)\nund vom 18. August 2025 (Gruppe Nr. bbb)\n-2-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den\nAkten:\n\n1.\nIn den Betreibungen gegen A._____ und B._____ vollzog das Regionale\nBetreibungsamt Q._____ am 11. Juni 2025 je eine Einkommenspfändung.\nDie entsprechenden Pfändungsurkunden wurden am 31. Juli 2025 (Gruppe\nNr. aaa) und am 18. August 2025 (Gruppe Nr. bbb) ausgestellt.\n\n2.\n2.1.\nMit E-Mail vom 20. August 2025 erhoben A._____ und B._____ beim Regionalen Betreibungsamt Q._____ sinngemäss Beschwerde gegen diese\nPfändungsurkunden sowie die jeweilige Berechnung des Existenzminimums und stellten den Antrag, es sei je eine Neuberechnung der pfändbaren Lohnquote vorzunehmen.\n\n2.2.\nMit Schreiben vom 27. August 2025 leitete das Regionale Betreibungsamt\nQ._____ die Beschwerde samt Beilagen zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Zurzach weiter.\n\n2.3.\nDer Präsident des Bezirksgerichts Zurzach als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde (fortan: Vorinstanz) entschied am 22. September\n2025:\n\n\" 1.\n1.1.\nIn Gutheissung der Beschwerde werden folgende Verfügungen des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ aufgehoben:\n- die Pfändung gemäss Pfändungsurkunde Nr. bbb vom 18. August\n2025\n- die Pfändung gemäss Pfändungsurkunde Nr. aaa vom 31. Juli 2025\n- die Existenzminimumberechnung vom 11. Juni 2025\n\nDas regionale Betreibungsamt Q._____ wird angewiesen, die Existenzminimumberechnung und die darauf beruhenden Pfändungen im Sinne der\nvorstehenden Erwägungen anzupassen.\n\n1.2.\nDas Regionale Betreibungsamt Q._____ wird verpflichtet, den Beschwerdeführern alle gemäss Neuberechnung des Existenzminimums bis anhin\nzu viel gepfändeten Beträge zurückzuerstatten.\n\n2.\nEs werden keine Verfahrenskosten erhoben.\"\n-3-\n\n3.\n3.1.\nGegen diesen Entscheid erhob das Regionale Betreibungsamt Q._____,\nvertreten durch den Leiter des Betreibungsamts, mit Eingabe vom 30. September 2025 bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des\nObergerichts des Kantons Aargau als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde und beantragte:\n\n\" Die beiden Pfändungsurkunden seien nicht aufzuheben.\nDie Schuldner seien für die neue Berechnung des Existenzminimums an\ndas Betreibungsamt zu verweisen und die ExMin Berechnung sei nicht aufzuheben.\"\n\n3.2.\nDie Vorinstanz reichte am 20. Oktober 2025 ihren Amtsbericht ein und beantragte, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei die\nBeschwerde abzuweisen.\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in\nErwägung:\n\n1.\n1.1.\nGemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das\nGesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung\neines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.\n\nDer Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen\nnach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Zur Beschwerde legitimiert sind die\ndurch den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde Betroffenen, d.h. wer\ndurch den angefochtenen Entscheid berührt ist und in seinen rechtlich oder\ntatsächlich geschützten Interessen verletzt wird (GEORG J. WOHL, in: Kurzkommentar SchKG, 3. Auflage 2025, N. 6 zu Art. 18 SchKG). Die Zwangsvollstreckungsorgane – insbesondere das Betreibungs- und das Konkursamt – sind in der Regel nicht zur Beschwerde legitimiert. Auch im\nSchuldbetreibungs- und Konkursrecht gilt der Grundsatz, dass eine untere\nBehörde, deren Verfügung durch eine obere Instanz nicht bestätigt worden\nist, ihren Standpunkt nicht auf dem Rechtsmittelweg durchsetzen kann.\nNach ständiger Rechtsprechung ist die Konkursverwaltung zur Beschwerde an die kantonalen Aufsichtsbehörden bzw. das Bundesgericht\ngrundsätzlich dann legitimiert, wenn sie Interessen der Konkursmasse und\ndamit der Gesamtheit der Gläubiger geltend macht. Ferner wird den\nZwangsvollstreckungsorganen das Recht zur Weiterziehung zugestanden,\n-4-\n\num fiskalische bzw. gebührenrechtliche Interessen wahrzunehmen (Art. 2\nGebV SchKG), oder wenn ihre eigenen materiellen oder persönlichen Interessen betroffen sind (BGE 119 III 4 E. 1; Urteil des Bundesgerichts\n5A_688/2012 vom 29. April 2013, E. 2 m.w.H.; WOHL, a.a.O., N. 20 zu\nArt. 17 SchKG i.V.m. N. 6 zu Art. 18 SchKG). Abgesehen von diesen Ausnahmen ist ein Vollstreckungsorgan, das eine andere Rechtsauffassung als\ndie untere kantonale Aufsichtsbehörde vertritt, nicht zur Beschwerde an die\nobere kantonale Aufsichtsbehörde legitimiert (WOHL, a.a.O., N. 6 zu Art. 18\nSchKG).\n\n"}