Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2025.66 (BE.2025.15) Entscheid vom 25. November 2025 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Stutz Beschwerde- Regionales Betreibungsamt Q._____, führer […] Schuldner A._____, A._____, Wisstrotteweg 10, 5313 Klingnau […] B._____, Wisstrotteweg 10, 5313 Klingnau Schuldnerin B._____, […] Anfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zurzach gegenstand vom 22. September 2025 in Sachen Regionales Betreibungsamt Q._____ Betreff Pfändungsurkunden vom 31. Juli 2025 (Gruppe Nr. aaa) und vom 18. August 2025 (Gruppe Nr. bbb) -2- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten: 1. In den Betreibungen gegen A._____ und B._____ vollzog das Regionale Betreibungsamt Q._____ am 11. Juni 2025 je eine Einkommenspfändung. Die entsprechenden Pfändungsurkunden wurden am 31. Juli 2025 (Gruppe Nr. aaa) und am 18. August 2025 (Gruppe Nr. bbb) ausgestellt. 2. 2.1. Mit E-Mail vom 20. August 2025 erhoben A._____ und B._____ beim Re- gionalen Betreibungsamt Q._____ sinngemäss Beschwerde gegen diese Pfändungsurkunden sowie die jeweilige Berechnung des Existenzmini- mums und stellten den Antrag, es sei je eine Neuberechnung der pfändba- ren Lohnquote vorzunehmen. 2.2. Mit Schreiben vom 27. August 2025 leitete das Regionale Betreibungsamt Q._____ die Beschwerde samt Beilagen zuständigkeitshalber an das Be- zirksgericht Zurzach weiter. 2.3. Der Präsident des Bezirksgerichts Zurzach als untere betreibungsrechtli- che Aufsichtsbehörde (fortan: Vorinstanz) entschied am 22. September 2025: " 1. 1.1. In Gutheissung der Beschwerde werden folgende Verfügungen des Regi- onalen Betreibungsamtes Q._____ aufgehoben: - die Pfändung gemäss Pfändungsurkunde Nr. bbb vom 18. August 2025 - die Pfändung gemäss Pfändungsurkunde Nr. aaa vom 31. Juli 2025 - die Existenzminimumberechnung vom 11. Juni 2025 Das regionale Betreibungsamt Q._____ wird angewiesen, die Existenzmi- nimumberechnung und die darauf beruhenden Pfändungen im Sinne der vorstehenden Erwägungen anzupassen. 1.2. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ wird verpflichtet, den Beschwer- deführern alle gemäss Neuberechnung des Existenzminimums bis anhin zu viel gepfändeten Beträge zurückzuerstatten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben." -3- 3. 3.1. Gegen diesen Entscheid erhob das Regionale Betreibungsamt Q._____, vertreten durch den Leiter des Betreibungsamts, mit Eingabe vom 30. Sep- tember 2025 bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau als obere betreibungsrechtliche Auf- sichtsbehörde Beschwerde und beantragte: " Die beiden Pfändungsurkunden seien nicht aufzuheben. Die Schuldner seien für die neue Berechnung des Existenzminimums an das Betreibungsamt zu verweisen und die ExMin Berechnung sei nicht auf- zuheben." 3.2. Die Vorinstanz reichte am 20. Oktober 2025 ihren Amtsbericht ein und be- antragte, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Ge- setzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezo- gen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Zur Beschwerde legitimiert sind die durch den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde Betroffenen, d.h. wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und in seinen rechtlich oder tatsächlich geschützten Interessen verletzt wird (GEORG J. WOHL, in: Kurz- kommentar SchKG, 3. Auflage 2025, N. 6 zu Art. 18 SchKG). Die Zwangs- vollstreckungsorgane – insbesondere das Betreibungs- und das Kon- kursamt – sind in der Regel nicht zur Beschwerde legitimiert. Auch im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht gilt der Grundsatz, dass eine untere Behörde, deren Verfügung durch eine obere Instanz nicht bestätigt worden ist, ihren Standpunkt nicht auf dem Rechtsmittelweg durchsetzen kann. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Konkursverwaltung zur Be- schwerde an die kantonalen Aufsichtsbehörden bzw. das Bundesgericht grundsätzlich dann legitimiert, wenn sie Interessen der Konkursmasse und damit der Gesamtheit der Gläubiger geltend macht. Ferner wird den Zwangsvollstreckungsorganen das Recht zur Weiterziehung zugestanden, -4- um fiskalische bzw. gebührenrechtliche Interessen wahrzunehmen (Art. 2 GebV SchKG), oder wenn ihre eigenen materiellen oder persönlichen Inte- ressen betroffen sind (BGE 119 III 4 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 5A_688/2012 vom 29. April 2013, E. 2 m.w.H.; WOHL, a.a.O., N. 20 zu Art. 17 SchKG i.V.m. N. 6 zu Art. 18 SchKG). Abgesehen von diesen Aus- nahmen ist ein Vollstreckungsorgan, das eine andere Rechtsauffassung als die untere kantonale Aufsichtsbehörde vertritt, nicht zur Beschwerde an die obere kantonale Aufsichtsbehörde legitimiert (WOHL, a.a.O., N. 6 zu Art. 18 SchKG). 1.2. Aus der Begründung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich, dass das Regionale Betreibungsamt Q._____ mit der Beschwerdeerhebung weder fiskalische noch gebührenrechtliche Interessen wahrnimmt. Vielmehr geht es ihm einzig um die von ihm abweichend zur Vorinstanz vorgenommenen Berechnungen der Existenzminima in den Pfändungsgruppen Nr. bbb und Nr. aaa. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ ist daher als Behörde nicht zur Beschwerde legitimiert. Dass der Betreibungsbeamte ein eigenes rechtlich geschütztes Interesse hätte, wird von ihm weder dargetan noch ist ein solches ersichtlich. Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. 2. Im Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren vor der kantonalen Auf- sichtsbehörde sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. Zustellung an: […] -5- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 25. November 2025 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Stutz