2.5. Nicht nachvollziehbar ist schliesslich, auf was sich das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verbot der "doppelten Betreibungszustellung" bezieht. Sollte er sich damit auf die der Beschwerde beigelegten Zahlungsbefehle vom 7. Juli 2025 (Betreibung Nr. bbb) und 25. Juli 2025 (Betreibung Nr. ccc) beziehen, verkennt er, dass es sich dabei je um separate Forderungen bzw. separate Betreibungsverfahren handelt. Diese haben keinen Einfluss auf das vorliegende Betreibungsverfahren und führen ebenfalls nichts zur Aufhebung der Pfändung. 2.6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.