142 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO: BGE 150 III 367 E. 5.6). Sollte bis zum 13. November 2025 weiterhin kein gepfändeter Lohn beim Betreibungsamt eintreffen und kein Verwertungsbegehren gestellt werden, würde die vorliegende Einkommenspfändung und damit einhergehend die Berechnung des Existenzminimums ohnehin hinfällig werden (vgl. Art. 121 SchKG).