Anzumerken bleibt freilich, dass gemäss Amtsbericht des Regionalen Betreibungsamts Q._____ vom 12. August 2025 im Rahmen der am 13. August 2024 verfügten Einkommenspfändung bislang keine Zahlungen beim Betreibungsamt eingetroffen sind. Der Gläubiger kann die Verwertung der gepfändeten beweglichen Vermögensstücke sowie der Forderungen und der andern Rechte frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, diejenige der gepfändeten Grundstücke frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Pfändung verlangen (Art. 116 Abs. 1 SchKG).