An einer nochmaligen Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsverbots besteht seitens des Beschwerdeführers somit kein Rechtsschutzinteresse, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die seit dem Pfändungsvollzug vom 13. August 2024 verstrichene Zeit keine Aufhebung der Pfändung bzw. der Berechnung des Existenzminimums zu rechtfertigen vermag. Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden, wobei die Frist mit dem Pfändungsvollzug zu laufen beginnt (Art. 93 Abs. 2 SchKG). Die Lohnpfändung lief daher vorliegend bis zum 13. August 2025.