2.4. Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, die Pfändungsurkunde sei zu spät zugestellt worden. Er moniert damit sinngemäss – wie auch bereits vor Vorinstanz – eine Rechtsverzögerung. Diesbezüglich ist er darauf hinzuweisen, dass bereits die Vorinstanz in teilweiser Gutheissung der Beschwerde eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt hat. An einer nochmaligen Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsverbots besteht seitens des Beschwerdeführers somit kein Rechtsschutzinteresse, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.