2.3. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die vom Regionalen Betreibungsamt Q._____ im Rahmen des Pfändungsvollzugs vom 13. August 2024 aufgestellte Berechnung des Existenzminimums sei unzutreffend, da seine Unterlagen über die Einkommensverhältnisse nicht berücksichtigt worden seien. Er unterlässt es indessen – wie auch bereits vor Vorinstanz -5-