2.2.2. Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, die Pfändungsurkunde sei "ganz klar inkorrekt". Auf dem Pfändungsschein sei ersichtlich, dass er Unterlagen über die Einkommensverhältnisse vorgelegt habe. Er sei nicht verpflichtet, dem Betreibungsamt Kopien dieser Unterlagen zu überlassen. Zudem sei die Pfändung auch bereits "ausgelaufen", da sie nur ein Jahr gelte. Die Pfändungsurkunde sei zudem zu spät zugestellt worden. Auch sei eine "doppelte Betreibungszustellung" klar verboten.