Die einjährige Pfändungsfrist gemäss Art. 93 Abs. 2 SchKG ende daher am 13. August 2025. Nach Art. 116 Abs. 2 SchKG könne bei einer Lohnpfändung die Verwertung innert 15 Monaten nach der Pfändung verlangt werden. Bei der in der Pfändungsurkunde erwähnten Frist vom 14. November 2025 handle es sich offensichtlich um die Frist für allfällige Verwertungsbegehren. Es handle sich um zwei verschiedene Fristen. Daher sei die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.