2.2. 2.2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids – soweit vorliegend noch relevant – aus, mangels anderweitiger Unterlagen und Nachweise könne keine Berechnung des Existenzminimums erfolgen und somit auch das vom Regionalen Betreibungsamt Q._____ erstellte Existenzminimum vom 1. Juli 2025 (recte: 13. August 2024) nicht überprüft werden. Daher sei die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. Der Pfändungsvollzug datiere auf den 13. August 2024. Die einjährige Pfändungsfrist gemäss Art. 93 Abs. 2 SchKG ende daher am 13. August