3. 3.1. Gegen diesen ihm am 6. September 2025 zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. September 2025 (Postaufgabe: 16. September 2025) bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Pfändungsurkunde vom 1. Juli 2025 bzw. der Pfändung sowie die Neuberechnung des Existenzminimums. -3-