2. 2.1. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 12. Juli 2025 beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zurzach als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde und beantragte sinngemäss die Feststellung einer Rechtsverzögerung, die Aufhebung der Pfändungsurkunde vom 1. Juli 2025 bzw. der Pfändung sowie die Neuberechnung des Existenzminimums. 2.2. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ erstattete mit Eingabe vom 12. August 2025 seinen Amtsbericht. 2.3. Der Beschwerdeführer reichte am 17. August 2025 eine Stellungnahme ein.