{"Signatur": "AG_OG_005", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2025-11-10", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_005_KBE-2025-62_2025-11-10.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/11887", "Checksum": "1fbbeaecb49315b53e3801beba7b0a49"}, "Scrapedate": "2025-12-02", "Num": ["KBE.2025.62"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 10.11.2025 KBE.2025.62"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "ScrapyJob": "446973/34/2465", "Zeit UTC": "02.12.2025 02:35:50", "Checksum": "50923a0b13b458f8fc4ff4224be2675c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 10.11.2025 KBE.2025.62\n\n Obergericht\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere\nbetreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde\n\nKBE.2025.62\n(BE.2025.10)\n\nEntscheid vom 10. November 2025\n\nBesetzung Oberrichter Holliger, Präsident\nOberrichter Roth\nOberrichterin Schär\nGerichtsschreiber Stutz\n\nBeschwerde- A._____,\nführer […]\n\nAnfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zurzach\ngegenstand vom 27. August 2025\n\nin Sachen Regionales Betreibungsamt Q._____\n\nBetreff Pfändungsurkunde vom 1. Juli 2025; Berechnung des\nbetreibungsrechtlichen Existenzminimums\n\nGläubigerin:\nSchweizerische Eidgenossenschaft\nvertreten durch Serafe AG,\n[…]\n-2-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den\nAkten:\n\n1.\n1.1.\nIn der Betreibung gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer) vollzog das\nRegionale Betreibungsamt Q._____ am 13. August 2024 eine Einkommenspfändung (Pfändungsgruppe Nr. aaa).\n\n1.2.\nAm 1. Juli 2025 stellte das Regionale Betreibungsamt Q._____ die Pfändungsurkunde aus.\n\n2.\n2.1.\nDer Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 12. Juli 2025 beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zurzach als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde und beantragte sinngemäss die\nFeststellung einer Rechtsverzögerung, die Aufhebung der Pfändungsurkunde vom 1. Juli 2025 bzw. der Pfändung sowie die Neuberechnung des\nExistenzminimums.\n\n2.2.\nDas Regionale Betreibungsamt Q._____ erstattete mit Eingabe vom\n12. August 2025 seinen Amtsbericht.\n\n2.3.\nDer Beschwerdeführer reichte am 17. August 2025 eine Stellungnahme\nein.\n\n2.4.\nDer Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zurzach stellte am\n27. August 2025 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde eine Verletzung\ndes Beschleunigungsgebots fest. Im Übrigen wies er die Beschwerde ab.\n\n3.\n3.1.\nGegen diesen ihm am 6. September 2025 zugestellten Entscheid erhob der\nBeschwerdeführer mit Eingabe vom 15. September 2025 (Postaufgabe:\n16. September 2025) bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission\ndes Obergerichts des Kantons Aargau als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der\nPfändungsurkunde vom 1. Juli 2025 bzw. der Pfändung sowie die Neuberechnung des Existenzminimums.\n-3-\n\n3.2.\nMit Eingabe vom 24. September 2025 erstattete der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zurzach seinen Amtsbericht und beantragte die\nAbweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung:\n\n1.\nGemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das\nGesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung\neines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.\nDer Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter\nkann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18\nAbs. 1 SchKG).\n\n2.\n2.1.\nIn der Beschwerdeschrift an die obere Aufsichtsbehörde ist – wie in jener\nan die untere Aufsichtsbehörde – substantiiert darzulegen, aus welchen\nGründen der angefochtene Entscheid die gesetzlichen Vorschriften des Betreibungsrechts verletzt oder unangemessen ist (Art. 17 Abs. 1 SchKG analog; vgl. FLAVIO COMETTA/URS MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 18\nSchKG) und wie er geändert werden müsse. Die Beschwerdeschrift hat\nsich vornehmlich mit den Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde auseinanderzusetzen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der unteren\nAufsichtsbehörde wiederholen. An dieser Pflicht ändert die Geltung der Untersuchungsmaxime (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 3 EG\nSchKG) nichts. In der Begründung sind die Beschwerdegründe zu nennen.\nEs muss daher knapp dargelegt werden, worin die gerügte Rechtsverletzung oder Unangemessenheit besteht. Der Beschwerdeführer hat dazu alle\nrechtlich relevanten Tatsachen anzuführen. Dabei genügt es nicht, auf die\nvor der unteren Aufsichtsbehörde vorgebrachten Gründe zu verweisen\noder eine ganz allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben.\nVielmehr ist erforderlich, dass die Passagen des Entscheids, die der Beschwerdeführer angreift, und die Aktenstücke, auf die sich seine Kritik\nstützt, genau bezeichnet werden. Enthält der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde mehrere selbständige (alternative oder subsidiäre) Begründungen, muss sich der Beschwerdeführer mit allen Begründungen auseinandersetzen, d.h. es ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht verletzt oder unangemessen ist. Bei ungenügender Begründung muss die\nobere Aufsichtsbehörde nicht Frist zur Behebung des Mangels ansetzen\n-4-\n\n(vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 4A_271/2016 vom\n16. Januar 2017 E. 4.3; FRANCO LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, 2000, N. 43 zu Art. 20a SchKG; KARL SPÜHLER,\nin: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024,\nN. 4 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N. 15 ff. zu Art. 311 ZPO).\n\n"}