Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2025.62 (BE.2025.10) Entscheid vom 10. November 2025 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Stutz Beschwerde- A._____, führer […] Anfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zurzach gegenstand vom 27. August 2025 in Sachen Regionales Betreibungsamt Q._____ Betreff Pfändungsurkunde vom 1. Juli 2025; Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums Gläubigerin: Schweizerische Eidgenossenschaft vertreten durch Serafe AG, […] -2- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten: 1. 1.1. In der Betreibung gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer) vollzog das Regionale Betreibungsamt Q._____ am 13. August 2024 eine Einkommen- spfändung (Pfändungsgruppe Nr. aaa). 1.2. Am 1. Juli 2025 stellte das Regionale Betreibungsamt Q._____ die Pfän- dungsurkunde aus. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 12. Juli 2025 beim Präsi- dium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zurzach als untere betreibungs- rechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde und beantragte sinngemäss die Feststellung einer Rechtsverzögerung, die Aufhebung der Pfändungsur- kunde vom 1. Juli 2025 bzw. der Pfändung sowie die Neuberechnung des Existenzminimums. 2.2. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ erstattete mit Eingabe vom 12. August 2025 seinen Amtsbericht. 2.3. Der Beschwerdeführer reichte am 17. August 2025 eine Stellungnahme ein. 2.4. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zurzach stellte am 27. August 2025 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest. Im Übrigen wies er die Beschwerde ab. 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 6. September 2025 zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. September 2025 (Postaufgabe: 16. September 2025) bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau als obere betreibungsrechtliche Auf- sichtsbehörde Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Pfändungsurkunde vom 1. Juli 2025 bzw. der Pfändung sowie die Neube- rechnung des Existenzminimums. -3- 3.2. Mit Eingabe vom 24. September 2025 erstattete der Präsident des Zivilge- richts des Bezirksgerichts Zurzach seinen Amtsbericht und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Er- wägung: 1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Ge- setzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Auf- sichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). 2. 2.1. In der Beschwerdeschrift an die obere Aufsichtsbehörde ist – wie in jener an die untere Aufsichtsbehörde – substantiiert darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid die gesetzlichen Vorschriften des Be- treibungsrechts verletzt oder unangemessen ist (Art. 17 Abs. 1 SchKG ana- log; vgl. FLAVIO COMETTA/URS MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesge- setz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 18 SchKG) und wie er geändert werden müsse. Die Beschwerdeschrift hat sich vornehmlich mit den Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde aus- einanderzusetzen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der unteren Aufsichtsbehörde wiederholen. An dieser Pflicht ändert die Geltung der Un- tersuchungsmaxime (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 3 EG SchKG) nichts. In der Begründung sind die Beschwerdegründe zu nennen. Es muss daher knapp dargelegt werden, worin die gerügte Rechtsverlet- zung oder Unangemessenheit besteht. Der Beschwerdeführer hat dazu alle rechtlich relevanten Tatsachen anzuführen. Dabei genügt es nicht, auf die vor der unteren Aufsichtsbehörde vorgebrachten Gründe zu verweisen oder eine ganz allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben. Vielmehr ist erforderlich, dass die Passagen des Entscheids, die der Be- schwerdeführer angreift, und die Aktenstücke, auf die sich seine Kritik stützt, genau bezeichnet werden. Enthält der Entscheid der unteren Auf- sichtsbehörde mehrere selbständige (alternative oder subsidiäre) Begrün- dungen, muss sich der Beschwerdeführer mit allen Begründungen ausei- nandersetzen, d.h. es ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht ver- letzt oder unangemessen ist. Bei ungenügender Begründung muss die obere Aufsichtsbehörde nicht Frist zur Behebung des Mangels ansetzen -4- (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 4A_271/2016 vom 16. Januar 2017 E. 4.3; FRANCO LORANDI, Betreibungsrechtliche Be- schwerde und Nichtigkeit, 2000, N. 43 zu Art. 20a SchKG; KARL SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 4 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N. 15 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zuläs- sigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde. Fehlt sie, tritt die obere Auf- sichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein. Gleiches muss gelten, wenn in der Beschwerde lediglich auf Vorakten verwiesen wird oder wenn die Beschwerde den umschriebenen Anforderungen in anderweitiger Hinsicht nicht genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_209/2014 vom 2. Septem- ber 2014 E. 4.2.1). 2.2. 2.2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids – so- weit vorliegend noch relevant – aus, mangels anderweitiger Unterlagen und Nachweise könne keine Berechnung des Existenzminimums erfolgen und somit auch das vom Regionalen Betreibungsamt Q._____ erstellte Exis- tenzminimum vom 1. Juli 2025 (recte: 13. August 2024) nicht überprüft wer- den. Daher sei die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. Der Pfän- dungsvollzug datiere auf den 13. August 2024. Die einjährige Pfändungs- frist gemäss Art. 93 Abs. 2 SchKG ende daher am 13. August 2025. Nach Art. 116 Abs. 2 SchKG könne bei einer Lohnpfändung die Verwertung in- nert 15 Monaten nach der Pfändung verlangt werden. Bei der in der Pfän- dungsurkunde erwähnten Frist vom 14. November 2025 handle es sich of- fensichtlich um die Frist für allfällige Verwertungsbegehren. Es handle sich um zwei verschiedene Fristen. Daher sei die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen. 2.2.2. Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, die Pfändungsur- kunde sei "ganz klar inkorrekt". Auf dem Pfändungsschein sei ersichtlich, dass er Unterlagen über die Einkommensverhältnisse vorgelegt habe. Er sei nicht verpflichtet, dem Betreibungsamt Kopien dieser Unterlagen zu überlassen. Zudem sei die Pfändung auch bereits "ausgelaufen", da sie nur ein Jahr gelte. Die Pfändungsurkunde sei zudem zu spät zugestellt worden. Auch sei eine "doppelte Betreibungszustellung" klar verboten. 2.3. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die vom Regionalen Be- treibungsamt Q._____ im Rahmen des Pfändungsvollzugs vom 13. August 2024 aufgestellte Berechnung des Existenzminimums sei unzutreffend, da seine Unterlagen über die Einkommensverhältnisse nicht berücksichtigt worden seien. Er unterlässt es indessen – wie auch bereits vor Vorinstanz -5- –, darzutun, inwiefern die Berechnung des Existenzminimums nicht korrekt sein soll bzw. von welchem Existenzminimum das Regionale Betreibungs- amt Q._____ richtigerweise hätte ausgehen müssen. Darüber hinaus un- terlässt er es auch, seine angeblich abweichenden Vermögensverhältnisse mittels Belege zu beweisen. Der Beschwerdeführer begnügt sich in seiner Beschwerde mithin mit der blossen unsubstantiierten Behauptung, etwas sei nicht korrekt. Damit genügt die Beschwerde den hievor dargelegten Be- gründungsanforderungen (vgl. E. 2.1) nicht. Auf die Beschwerde ist dies- bezüglich nicht einzutreten. 2.4. Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, die Pfändungsurkunde sei zu spät zugestellt worden. Er moniert damit sinngemäss – wie auch bereits vor Vo- rinstanz – eine Rechtsverzögerung. Diesbezüglich ist er darauf hinzuwei- sen, dass bereits die Vorinstanz in teilweiser Gutheissung der Beschwerde eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt hat. An einer nochmaligen Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsverbots besteht seitens des Beschwerdeführers somit kein Rechtsschutzinteresse, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die seit dem Pfändungsvollzug vom 13. August 2024 verstrichene Zeit keine Aufhebung der Pfändung bzw. der Berech- nung des Existenzminimums zu rechtfertigen vermag. Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden, wobei die Frist mit dem Pfändungsvollzug zu laufen beginnt (Art. 93 Abs. 2 SchKG). Die Lohn- pfändung lief daher vorliegend bis zum 13. August 2025. Dass dieses Lohnpfändungsjahr zwischenzeitlich abgelaufen ist, macht die Lohnpfän- dung nicht ungeschehen und führt auch nicht zur Aufhebung des Pfän- dungsvollzugs vom 13. August 2024. Anzumerken bleibt freilich, dass gemäss Amtsbericht des Regionalen Be- treibungsamts Q._____ vom 12. August 2025 im Rahmen der am 13. Au- gust 2024 verfügten Einkommenspfändung bislang keine Zahlungen beim Betreibungsamt eingetroffen sind. Der Gläubiger kann die Verwertung der gepfändeten beweglichen Vermögensstücke sowie der Forderungen und der andern Rechte frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, dieje- nige der gepfändeten Grundstücke frühestens sechs Monate und spätes- tens zwei Jahre nach der Pfändung verlangen (Art. 116 Abs. 1 SchKG). Ist zukünftiger Lohn gepfändet worden, ist kein Verwertungsbegehren notwen- dig, solange der Arbeitgeber die gepfändeten Beträge monatlich an das Betreibungsamt überweist (vgl. MARKUS FREY/DOMINIC STAIBLE, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 8 und N. 31 zu Art. 116 SchKG). Ist künftiger Lohn gepfändet wor- den, und hat der Arbeitgeber – wie mutmasslich vorliegend – indessen ge- pfändete Beträge bei deren Fälligkeit nicht abgeliefert, so kann die Verwer- tung des Anspruches auf diese Beträge innert 15 Monaten nach der Pfän- dung verlangt werden (Art. 116 Abs. 2 SchKG). Die Lohnpfändung des -6- Beschwerdeführers fand am 13. August 2024 statt. Die 15-monatige Frist nach Art. 116 Abs. 2 SchKG endet folglich – entgegen der Vorinstanz und dem Regionalen Betreibungsamt Q._____ – am 13. November 2025 (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 2 ZPO; vgl. zur Fristenberechnung und dem Verhältnis von Art. 142 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO: BGE 150 III 367 E. 5.6). Sollte bis zum 13. November 2025 weiterhin kein gepfändeter Lohn beim Betreibungsamt eintreffen und kein Verwertungsbegehren gestellt werden, würde die vorliegende Einkommenspfändung und damit einherge- hend die Berechnung des Existenzminimums ohnehin hinfällig werden (vgl. Art. 121 SchKG). 2.5. Nicht nachvollziehbar ist schliesslich, auf was sich das vom Beschwerde- führer geltend gemachte Verbot der "doppelten Betreibungszustellung" be- zieht. Sollte er sich damit auf die der Beschwerde beigelegten Zahlungsbe- fehle vom 7. Juli 2025 (Betreibung Nr. bbb) und 25. Juli 2025 (Betreibung Nr. ccc) beziehen, verkennt er, dass es sich dabei je um separate Forde- rungen bzw. separate Betreibungsverfahren handelt. Diese haben keinen Einfluss auf das vorliegende Betreibungsverfahren und führen ebenfalls nichts zur Aufhebung der Pfändung. 2.6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Im Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren vor der kantonalen Auf- sichtsbehörde sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. -7- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 10. November 2025 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Stutz