Nachdem keine besonders schweren Mängel ersichtlich sind, fällt die Annahme von Nichtigkeit ausser Betracht. Die Beschwerde erweist sich damit auch im Eventualpunkt als unbegründet und ist abzuweisen. -6- 4. Die Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 2. September 2025 ist nach dem Gesagten unbegründet und deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.