Der Zahlungsbefehl genügt zudem den Anforderungen gemäss Art. 69 SchKG, insbesondere enthält er die wesentlichen Angaben des Betreibungsbegehrens wie Forderungssumme und Forderungsgrund sowie Angaben zur Gläubigerin. Insofern der Beschwerdeführer die Nichtigkeit des Zahlungsbefehles folglich darin erblickt, dass die Forderung nicht hinreichend klar bezeichnet bzw. bestimmt sei und keine gültige Vollmacht des "Gläubigervertreters" beiliege, kann ihm nicht gefolgt werden.