3.3. Die vom Beschwerdeführer behaupteten Mängel stellen keine besonders schweren Mängel dar, die die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls zur Folge hätten. Vielmehr ist die Verwendung eines Faksimilestempels zur Unterschrift von Verfügungen und Verrichtungen der Betreibungs- und Konkursämter wie bspw. Zahlungsbefehle in Art. 6 der Verordnung über die im Be- treibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung (VFRR) vom 5. Juni 1996 explizit vorgesehen (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 5A_285/2023 vom 7. Februar 2024 E. 3). Der Zahlungsbefehl genügt zudem den Anforderungen gemäss Art.