3. 3.1. Der Beschwerdeführer beantragt, eventualiter sei festzustellen, dass die Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts Q._____ nichtig sei. Zur Begründung führt er aus, es liege keine gültige Vollmacht des Gläubigervertreters vor, weshalb die Betreibung unzulässig sei, der Zahlungsbefehl bezeichne die Forderung nicht hinreichend klar, weshalb es an der Bestimmtheit gemäss Art. 67 SchKG fehle, und der Zahlungsbefehl sei lediglich mit einer Faksimileunterschrift versehen.