Dass der Beschwerdeführer vom Zahlungsbefehl und angeblichen Mängeln erst später effektiv Kenntnis erlangt haben will – wobei er in seiner Beschwerde nicht darlegt, weshalb die Kenntnisnahme nicht mit der Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgte und wann er effektiv Kenntnis erlangt haben will – ändert daran nichts. Nachdem die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist, hat sie damit auch nicht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. -5-