Ergänzend ist anzumerken, dass die Beschwerde in diesen Punkt auch abzuweisen wäre, da weder ersichtlich noch dargetan ist, inwiefern die vorinstanzliche Erwägung unrichtig sein sollte. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass die erst am 18. August 2025 erhobene Beschwerde verspätet war. Dass der Beschwerdeführer vom Zahlungsbefehl und angeblichen Mängeln erst später effektiv Kenntnis erlangt haben will – wobei er in seiner Beschwerde nicht darlegt, weshalb die Kenntnisnahme nicht mit der Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgte und wann er effektiv Kenntnis erlangt haben will – ändert daran nichts.