2.2.3. Die knappen Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in der unbelegten Behauptung, er habe "erst später" vom Zahlungsbefehl und diesbezüglichen Mängeln Kenntnis erlangt. Die Beschwerde des Beschwerdeführers genügt damit den Anforderungen an eine Beschwerde i.S.v. Art. 18 Abs. 1 SchKG nicht, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.