2.2. 2.2.1. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg trat auf die Beschwerde mit der Begründung nicht ein, die Beschwerde gegen den am 3. März 2025 zugestellten Zahlungsbefehl sei erst am 18. August 2025 und damit nach Ablauf der 10-tätigen Beschwerdefrist (vgl. Art. 17 Abs. 2 SchKG) erhoben worden. 2.2.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe vom Zahlungsbefehl und den diesem anhaftenden Mängeln erst später effektiv Kenntnis erlangt. Die Beschwerdefrist habe erst ab dem Zeitpunkt der effektiven Kenntnisnahme zu laufen begonnen. Im Weiteren rügt er seinen Anspruch auf rechtliches Gehör als verletzt, da die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht eingetreten sei.