2. 2.1. Der Beschwerdeführer erhob am 18. August 2025 Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau. Der Präsident der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission leitete die Eingabe mit Schreiben vom 19. August 2025 zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Lenzburg als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde weiter. 2.2. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg trat mit Entscheid vom 2. September 2025 auf diese Beschwerde nicht ein.