{"Signatur": "AG_OG_005", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2025-10-31", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_005_KBE-2025-60_2025-10-31.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/11886", "Checksum": "c6ed7a853b26279ed4800de9ea59f4da"}, "Scrapedate": "2025-12-02", "Num": ["KBE.2025.60"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 31.10.2025 KBE.2025.60"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "ScrapyJob": "446973/34/2465", "Zeit UTC": "02.12.2025 02:35:53", "Checksum": "51a2f9d127677631fd5fb97308f2cb00", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 31.10.2025 KBE.2025.60\n\n Obergericht\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere\nbetreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde\n\nKBE.2025.60\n(BE.2025.12)\n\nEntscheid vom 31. Oktober 2025\n\nBesetzung Oberrichter Holliger, Präsident\nOberrichter Roth\nOberrichterin Schär\nGerichtsschreiber Stutz\n\nBeschwerde- A._____,\nführer […]\n\nAnfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg\ngegenstand vom 2. September 2025\n\nin Sachen Betreibungsamt Q._____\n\nBetreff Zahlungsbefehl vom 18. Februar 2025 in der Betreibung Nr. aaa\n-2-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den\nAkten:\n\n1.\nDas Betreibungsamt Q._____ erliess in der von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten\nBetreibung Nr. aaa am 18. Februar 2025 den Zahlungsbefehl und stellte\ndiesen dem Beschwerdeführer am 3. März 2025 zu.\n\n2.\n2.1.\nDer Beschwerdeführer erhob am 18. August 2025 Beschwerde an die\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau. Der Präsident der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission leitete die Eingabe mit Schreiben vom 19. August 2025 zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Lenzburg als untere betreibungsrechtliche\nAufsichtsbehörde weiter.\n\n2.2.\nDer Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg trat mit Entscheid vom 2. September 2025 auf diese Beschwerde nicht ein.\n\n3.\n3.1.\nDer Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 9. September 2025 (Postaufgabe: 10. September 2025) Beschwerde gegen diesen ihm am 6. September 2025 zugestellten Entscheid. Er beantragte:\n\n\" 1.\nDer Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg, Präsidium Zivilgerichts, vom\n2.9.2025 sei aufzuheben.\n\n2.\nAuf meine Beschwerde vom 18.08.25 sei einzutreten und diese sei materiell zu behandeln.\n\n3.\nEventualiter sei festzustellen, dass die angefochtene Betreibung Nr. aaa\nBA-Q._____ nichtig ist.\"\n\n3.2.\nDer Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg erstattete am\n26. September 2025 den Amtsbericht.\n\n3.3.\nDas Betreibungsamt Q._____ liess sich nicht vernehmen.\n-3-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in\nErwägung:\n\n1.\nGemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das\nGesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung\neines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.\nDer Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen\nnach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG).\n\n2.\n2.1.\nIn der Beschwerdeschrift an die obere Aufsichtsbehörde ist – wie in jener\nan die untere Aufsichtsbehörde – substantiiert darzulegen, aus welchen\nGründen der angefochtene Entscheid die gesetzlichen Vorschriften des Betreibungsrechts verletzt oder unangemessen ist (Art. 17 Abs. 1 SchKG analog; vgl. FLAVIO COMETTA/URS MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 18\nSchKG) und wie er geändert werden müsse. Die Beschwerdeschrift hat\nsich vornehmlich mit den Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde auseinanderzusetzen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der unteren\nAufsichtsbehörde wiederholen. An dieser Pflicht ändert die Geltung der Untersuchungsmaxime (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 3 EG\nSchKG) nichts. In der Begründung sind die Beschwerdegründe zu nennen.\nEs muss daher knapp dargelegt werden, worin die gerügte Rechtsverletzung oder Unangemessenheit besteht. Der Beschwerdeführer hat dazu alle\nrechtlich relevanten Tatsachen anzuführen. Dabei genügt es nicht, auf die\nvor der unteren Aufsichtsbehörde vorgebrachten Gründe zu verweisen\noder eine ganz allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben.\nVielmehr ist erforderlich, dass die Passagen des Entscheids, die der Beschwerdeführer angreift, und die Aktenstücke, auf die sich seine Kritik\nstützt, genau bezeichnet werden. Enthält der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde mehrere selbständige (alternative oder subsidiäre) Begründungen, muss sich der Beschwerdeführer mit allen Begründungen auseinandersetzen, d.h. es ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht verletzt oder unangemessen ist. Bei ungenügender Begründung muss die\nobere Aufsichtsbehörde nicht Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen\n(vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_271/2016 vom\n16. Januar 2017 E. 4.3; FRANCO LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, 2000, N. 43 zu Art. 20a SchKG; KARL SPÜHLER,\nin: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024,\nN. 4 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N. 15 ff. zu Art. 311 ZPO).\n-4-\n\nDie Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde. Fehlt sie, tritt die obere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein. Gleiches muss gelten, wenn\nin der Beschwerde lediglich auf Vorakten verwiesen wird oder wenn die\nBeschwerde den umschriebenen Anforderungen in anderweitiger Hinsicht\nnicht genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1).\n\n2.2.\n2.2.1.\nDer Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg trat auf die\nBeschwerde mit der Begründung nicht ein, die Beschwerde gegen den am\n3. März 2025 zugestellten Zahlungsbefehl sei erst am 18. August 2025 und\ndamit nach Ablauf der 10-tätigen Beschwerdefrist (vgl. Art. 17 Abs. 2\nSchKG) erhoben worden.\n\n"}