Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2025.60 (BE.2025.12) Entscheid vom 31. Oktober 2025 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Stutz Beschwerde- A._____, führer […] Anfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg gegenstand vom 2. September 2025 in Sachen Betreibungsamt Q._____ Betreff Zahlungsbefehl vom 18. Februar 2025 in der Betreibung Nr. aaa -2- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten: 1. Das Betreibungsamt Q._____ erliess in der von der Sozialversicherungs- anstalt des Kantons Aargau gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Betreibung Nr. aaa am 18. Februar 2025 den Zahlungsbefehl und stellte diesen dem Beschwerdeführer am 3. März 2025 zu. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer erhob am 18. August 2025 Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kan- tons Aargau. Der Präsident der Schuldbetreibungs- und Konkurskommis- sion leitete die Eingabe mit Schreiben vom 19. August 2025 zuständigkeits- halber an das Bezirksgericht Lenzburg als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde weiter. 2.2. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg trat mit Ent- scheid vom 2. September 2025 auf diese Beschwerde nicht ein. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 9. September 2025 (Post- aufgabe: 10. September 2025) Beschwerde gegen diesen ihm am 6. Sep- tember 2025 zugestellten Entscheid. Er beantragte: " 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg, Präsidium Zivilgerichts, vom 2.9.2025 sei aufzuheben. 2. Auf meine Beschwerde vom 18.08.25 sei einzutreten und diese sei mate- riell zu behandeln. 3. Eventualiter sei festzustellen, dass die angefochtene Betreibung Nr. aaa BA-Q._____ nichtig ist." 3.2. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg erstattete am 26. September 2025 den Amtsbericht. 3.3. Das Betreibungsamt Q._____ liess sich nicht vernehmen. -3- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Ge- setzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezo- gen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). 2. 2.1. In der Beschwerdeschrift an die obere Aufsichtsbehörde ist – wie in jener an die untere Aufsichtsbehörde – substantiiert darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid die gesetzlichen Vorschriften des Be- treibungsrechts verletzt oder unangemessen ist (Art. 17 Abs. 1 SchKG ana- log; vgl. FLAVIO COMETTA/URS MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesge- setz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 18 SchKG) und wie er geändert werden müsse. Die Beschwerdeschrift hat sich vornehmlich mit den Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde aus- einanderzusetzen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der unteren Aufsichtsbehörde wiederholen. An dieser Pflicht ändert die Geltung der Un- tersuchungsmaxime (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 3 EG SchKG) nichts. In der Begründung sind die Beschwerdegründe zu nennen. Es muss daher knapp dargelegt werden, worin die gerügte Rechtsverlet- zung oder Unangemessenheit besteht. Der Beschwerdeführer hat dazu alle rechtlich relevanten Tatsachen anzuführen. Dabei genügt es nicht, auf die vor der unteren Aufsichtsbehörde vorgebrachten Gründe zu verweisen oder eine ganz allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben. Vielmehr ist erforderlich, dass die Passagen des Entscheids, die der Be- schwerdeführer angreift, und die Aktenstücke, auf die sich seine Kritik stützt, genau bezeichnet werden. Enthält der Entscheid der unteren Auf- sichtsbehörde mehrere selbständige (alternative oder subsidiäre) Begrün- dungen, muss sich der Beschwerdeführer mit allen Begründungen ausei- nandersetzen, d.h. es ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht ver- letzt oder unangemessen ist. Bei ungenügender Begründung muss die obere Aufsichtsbehörde nicht Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_271/2016 vom 16. Januar 2017 E. 4.3; FRANCO LORANDI, Betreibungsrechtliche Be- schwerde und Nichtigkeit, 2000, N. 43 zu Art. 20a SchKG; KARL SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 4 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N. 15 ff. zu Art. 311 ZPO). -4- Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zuläs- sigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde. Fehlt sie, tritt die obere Auf- sichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein. Gleiches muss gelten, wenn in der Beschwerde lediglich auf Vorakten verwiesen wird oder wenn die Beschwerde den umschriebenen Anforderungen in anderweitiger Hinsicht nicht genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_209/2014 vom 2. Septem- ber 2014 E. 4.2.1). 2.2. 2.2.1. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg trat auf die Beschwerde mit der Begründung nicht ein, die Beschwerde gegen den am 3. März 2025 zugestellten Zahlungsbefehl sei erst am 18. August 2025 und damit nach Ablauf der 10-tätigen Beschwerdefrist (vgl. Art. 17 Abs. 2 SchKG) erhoben worden. 2.2.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe vom Zahlungsbefehl und den diesem anhaftenden Mängeln erst später effektiv Kenntnis erlangt. Die Be- schwerdefrist habe erst ab dem Zeitpunkt der effektiven Kenntnisnahme zu laufen begonnen. Im Weiteren rügt er seinen Anspruch auf rechtliches Ge- hör als verletzt, da die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht eingetreten sei. 2.2.3. Die knappen Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in der unbelegten Behauptung, er habe "erst später" vom Zahlungsbefehl und diesbezüglichen Mängeln Kenntnis erlangt. Die Beschwerde des Be- schwerdeführers genügt damit den Anforderungen an eine Beschwerde i.S.v. Art. 18 Abs. 1 SchKG nicht, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Ergänzend ist anzumerken, dass die Beschwerde in diesen Punkt auch ab- zuweisen wäre, da weder ersichtlich noch dargetan ist, inwiefern die vor- instanzliche Erwägung unrichtig sein sollte. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass die erst am 18. August 2025 erhobene Beschwerde ver- spätet war. Dass der Beschwerdeführer vom Zahlungsbefehl und angebli- chen Mängeln erst später effektiv Kenntnis erlangt haben will – wobei er in seiner Beschwerde nicht darlegt, weshalb die Kenntnisnahme nicht mit der Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgte und wann er effektiv Kenntnis er- langt haben will – ändert daran nichts. Nachdem die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist, hat sie damit auch nicht den An- spruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. -5- 3. 3.1. Der Beschwerdeführer beantragt, eventualiter sei festzustellen, dass die Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts Q._____ nichtig sei. Zur Begrün- dung führt er aus, es liege keine gültige Vollmacht des Gläubigervertreters vor, weshalb die Betreibung unzulässig sei, der Zahlungsbefehl bezeichne die Forderung nicht hinreichend klar, weshalb es an der Bestimmtheit ge- mäss Art. 67 SchKG fehle, und der Zahlungsbefehl sei lediglich mit einer Faksimileunterschrift versehen. 3.2. Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig (Art. 22 Abs. 1 SchKG). Die Nichtigkeit, d.h. die absolute Unwirksamkeit einer Verfügung, ist nur ausnahmsweise anzu- nehmen. Eine Verfügung wird gemäss der sog. Evidenztheorie als nichtig erklärt, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensicht- lich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit dadurch nicht ernsthaft gefährdet wird. Es ist eine Abwägung zwischen dem Interesse an der Rechtssicherheit und dem Interesse an der richtigen Rechtsanwendung erforderlich. Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen und auf ihr beruhende weitere Verfügungen sind ihrer- seits nichtig. Die Nichtigkeit wirkt ex tunc (COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 8 und N. 20 zu Art. 22 SchKG). 3.3. Die vom Beschwerdeführer behaupteten Mängel stellen keine besonders schweren Mängel dar, die die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls zur Folge hätten. Vielmehr ist die Verwendung eines Faksimilestempels zur Unter- schrift von Verfügungen und Verrichtungen der Betreibungs- und Konkurs- ämter wie bspw. Zahlungsbefehle in Art. 6 der Verordnung über die im Be- treibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Regis- ter sowie die Rechnungsführung (VFRR) vom 5. Juni 1996 explizit vorge- sehen (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 5A_285/2023 vom 7. Feb- ruar 2024 E. 3). Der Zahlungsbefehl genügt zudem den Anforderungen ge- mäss Art. 69 SchKG, insbesondere enthält er die wesentlichen Angaben des Betreibungsbegehrens wie Forderungssumme und Forderungsgrund sowie Angaben zur Gläubigerin. Insofern der Beschwerdeführer die Nich- tigkeit des Zahlungsbefehles folglich darin erblickt, dass die Forderung nicht hinreichend klar bezeichnet bzw. bestimmt sei und keine gültige Voll- macht des "Gläubigervertreters" beiliege, kann ihm nicht gefolgt werden. Nachdem keine besonders schweren Mängel ersichtlich sind, fällt die An- nahme von Nichtigkeit ausser Betracht. Die Beschwerde erweist sich damit auch im Eventualpunkt als unbegründet und ist abzuweisen. -6- 4. Die Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 2. September 2025 ist nach dem Gesagten unbegründet und deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Im Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). -7- Aarau, 31. Oktober 2025 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Stutz