Beschwerdeführer hat überdies nach der Einsichtnahme im vorliegenden Verfahren dazu Stellung genommen. Damit ist auch der Antrag, ihm sei nach der Einsichtnahme Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, gegenstandslos geworden. 6. Im Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.