5. Die Beschwerde des Beschwerdeführers erweist sich nach dem Erwogenen als unbegründet und ist abzuweisen. Insoweit der Beschwerdeführer darüber hinaus noch Ausführungen zu einer Ordnungsbusse der Regionalpolizei Lenzburg bzw. einem Strafbefehl macht, ist auf diese mangels Zuständigkeit der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts nicht einzugehen. Nachdem der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben nun ohnehin eine Kopie des Vertrags der Gemeinden Seon, Schafisheim, Hallwil und Boniswil zugestellt erhalten hat, wird sein diesbezüglicher Antrag auf Einsichtnahme gegenstandslos. Der -9-