Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, verweigerte er gegenüber den beiden Regionalpolizisten die Annahme des Zahlungsbefehls. Damit galt der Zahlungsbefehl bereits als zugestellt, da er die Gelegenheit gehabt hätte, auf der Stelle und ohne Begründung Rechtsvorschlag zu erheben. Die anschliessende Deponierung des Zahlungsbefehls im Briefkasten des Beschwerdeführers hat auf die bereits erfolgte Zustellung keinen Einfluss, führt jedoch dazu, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben darüber hinaus auch Kenntnis vom genauen Inhalt des Zahlungsbefehls erlangte.