Die offene Übergabe an den Schuldner soll ihm Gelegenheit geben, auf der Stelle und ohne Begründung Rechtsvorschlag zu erheben (BGE 120 III 117 E. 2c). Die Zustellung gilt jedoch auch dann als erfolgt, wenn der Schuldner oder eine zur Annahme der Betreibungsurkunde berechtigte Person zwar angetroffen wird, die Annahme des Zahlungsbefehls jedoch verweigert wird (BGE 109 III 1 E. 2b).