4.4. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich in seiner Beschwerde andeutet, die polizeiliche Zustellung des Zahlungsbefehls sei zudem mangelhaft erfolgt, weil die Regionalpolizei Lenzburg den Zahlungsbefehl – nachdem sie an seiner Haustür geklingelt und mit ihm gesprochen, er jedoch die Annahme des Zahlungsbefehls verweigert habe – in den Briefkasten gelegt habe, verkennt er Sinn und Zweck der qualifizierten Zustellanforderungen des Zahlungsbefehls. Die offene Übergabe an den Schuldner soll ihm Gelegenheit geben, auf der Stelle und ohne Begründung Rechtsvorschlag zu erheben (BGE 120 III 117 E. 2c).