56 Abs. 1 SchKG dar. Indes führt dies nicht etwa zur Nichtigkeit der Zustellung oder Ähnlichem, sondern die Rechtswirkung einer während der Betreibungsferien respektive der Sperrzeiten vorgenommenen Betreibungshandlung gilt als auf das Ferienende aufgeschoben und führt damit zu einer allfälligen Fristverlängerung im Sinn von Art. 63 SchKG (BGE 127 III 173 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 5A_634/2020 vom 14. August 2020 E. 4). -8-