4.3. Ausweislich der Akten erfolgte die polizeiliche Zustellung des Zahlungsbefehls durch die Regionalpolizei Lenzburg am 27. März 2024 um 21:45 Uhr und damit einerseits innerhalb der geschlossenen Zeiten (Art. 56 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG) und andererseits vier Tage vor Ostern und damit während den Betreibungsferien (Art. 56 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Die Zustellung des Zahlungsbefehls stellt eine Betreibungshandlung im Sinne von Art. 56 Abs. 1 SchKG dar.