4.2. Ausser im Arrestverfahren oder wenn es sich um unaufschiebbare Massnahmen zur Erhaltung von Vermögensgegenständen handelt, dürfen Betreibungshandlungen nicht vorgenommen werden in den geschlossenen Zeiten, nämlich zwischen 20 Uhr und 7 Uhr sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen (Ziff. 1), während der Betreibungsferien, nämlich sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli, in der Wechselbetreibung gibt es keine Betreibungsferien (Ziff. 2) sowie gegen einen Schuldner, dem der Rechtsstillstand gewährt ist (Ziff. 3; Art. 56 Abs. 1 SchKG).