Damit hat die massgebliche Zuständigkeitsordnung eine gesetzliche Grundlage im formellen Sinn. Der besagte Vertrag zwischen den betroffenen Gemeinden regelt einzig die (interne) Zusammenarbeit, Organisation und Kostentragung der betroffenen Gemeinden (vgl. explizit § 1 Abs. 3 EG SchKG) und tangiert damit den Beschwerdeführer – zumindest mit Blick auf das vorliegende Betreibungsverfahren – nicht ansatzweise. Damit ist den beschwerdeweise geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers von Vornherein die Grundlage entzogen.