Seon") ebenfalls der Genehmigung bedürfe, offensichtlich um einen versehentlichen Verschrieb, welcher weder die im Entscheiddispositiv korrekt erfolgte Genehmigung tangiert, noch anderweitig die Legitimität des Entscheids der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts in Frage zu stellen vermag. Dass dem Beschwerdeführer neben der erfolgten Einsicht in den dem Zusammenschluss zugrunde liegenden Vertrag zwischen den betroffenen Gemeinden nur zögerlich eine Kopie des Vertrags ausgehändigt bzw. der Vertrag angeblich nicht gehörig durch die entsprechenden Gemeindeorgane publiziert worden sei, verletzt mit Blick auf