Die vom Beschwerdeführer monierten Vorbringen gegen diese gesetzlich gestützte Zuständigkeitsordnung zielen gänzlich an der Sache vorbei und dienen entgegen seiner in der Beschwerde geäusserten Absicht nicht der "Verbesserung des Rechtsstaats", sondern zeugen von einer querulatorisch anmutenden Intention, um die gegen ihn angestrengte Betreibung zu unterlaufen respektive zu verzögern. So handelt es sich bei dem im Entscheid KDI.2022.44 vom 18. Oktober 2022 in E. 4 angebrachten Hinweis, dass die Aufnahme weiterer Gemeinden in den Betreibungskreis "Regionales Betreibungsamt Buchs" (anstelle von "Regionales Betreibungsamt