richts den Zusammenschluss der Gemeinden Seon, Schafisheim, Hallwil und Boniswil zu einem Betreibungskreis "Regionales Betreibungsamt Seon". Nach Art. 46 Abs. 1 SchKG ist der Schuldner an seinem Wohnsitz zu betreiben. 3.2. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in der Gemeinde Q._____ und damit im Betreibungskreis des Regionales Betreibungsamts Seon. Das Regionale Betreibungsamt Seon ist daher gestützt auf die in E. 3.1 genannten Gesetzesbestimmungen und den Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts KDI.2022.44 vom 18. Oktober 2022 für Betreibungen gegen den Beschwerdeführer örtlich zuständig.