3. 3.1. Nach Art. 1 SchKG bildet das Gebiet jedes Kantons für die Durchführung der Schuldbetreibungen und der Konkurse einen oder mehrere Kreise (Abs. 1). Die Kantone bestimmen die Zahl und die Grösse dieser Kreise (Abs. 2). Nach § 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG; SAR 231.200) bildet jede Einwohnergemeinde einen Betreibungskreis (Abs. 1). Zwei oder mehr Einwohnergemeinden können sich mit Genehmigung der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts zu einem Betreibungskreis zusammenschliessen (Abs. 2). Mit Entscheid KDI.2022.44 vom 18. Oktober 2022 genehmigte die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Oberge-