Der Beschwerdeführer bringe zu Recht vor, dass vorliegend die am 27. März 2024 um 21:45 Uhr erfolgte polizeiliche Zustellung des Zahlungsbefehls während den Schon- bzw. Sperrzeiten erfolgt sei. Entgegen dem Beschwerdeführer liege die Rechtsfolge jedoch nicht darin, dass die Betreibungshandlung als nichtig anzusehen sei. Vielmehr vermöge die Betreibungshandlung ihre Wirkung erst nach Wegfall der Schon- bzw. Sperrzeit zu entfalten, mithin nach sieben Tagen nach Ostern. Damit erweise sich die Beschwerde auch diesbezüglich als unbegründet. -6-