Die Beschwerde erweise sich damit diesbezüglich als unbegründet, da das Regionale Betreibungsamt Seon in der vorliegenden Sache zuständig sei. Weiter sei es zulässig, die Betreibungsurkunde, wenn der Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflege, nicht angetroffen werde, zuhanden des Schuldners einem Gemeinde- oder Polizeibeamten zu übergeben. Der Beschwerdeführer bringe zu Recht vor, dass vorliegend die am 27. März 2024 um 21:45 Uhr erfolgte polizeiliche Zustellung des Zahlungsbefehls während den Schon- bzw. Sperrzeiten erfolgt sei.