2. 2.1. Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Beschwerde – wie bereits vor Vorinstanz – im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass einerseits das Regionale Betreibungsamt Seon für das gegen ihn eingeleitete Betreibungsverfahren (Nr. aaa) örtlich nicht zuständig sei, da sein Wohnsitz in Q._____ sei, weshalb sämtliche von diesem unternommenen Betreibungshandlungen wie insbesondere das Ausstellen des Zahlungsbefehls vom 15. Januar 2024 nichtig seien. Andererseits sei der Zahlungsbefehl vom 15. Januar 2024 während den Schon- bzw. Sperrzeiten polizeilich zugestellt worden, weshalb er ebenfalls nichtig sei.