2.8. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg wies mit Entscheid vom 21. Januar 2025 die Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat. 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 30. Januar 2025 zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Februar 2025 bei der Schuldbetrei- bungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde mit dem folgenden Antrag: " 1. Der Zahlungsbefehl zur Betreibung Nummer aaa und sämtliche anderen Verfügungen und Handlungen des örtlichen unzuständigen Betreibungsamtes seien nichtig zu erklären." sowie den folgenden "Verfahrensanträgen":