2.6. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde verfügte am 10. April 2024 die Abweisung des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Auf die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde trat die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde mit Entscheid KBE.2024.18 vom 13. November 2024 nicht ein. 2.7. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 stellte der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren: