{"Signatur": "AG_OG_005", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2025-07-03", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_005_KBE-2025-5_2025-07-03.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/11414", "Checksum": "f2b1d8eb3bbc468e72051b63651f33eb"}, "Scrapedate": "2025-09-05", "Num": ["KBE.2025.5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 03.07.2025 KBE.2025.5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "ScrapyJob": "446973/34/2374", "Zeit UTC": "05.09.2025 02:36:02", "Checksum": "9f6dcacd2b97cbdb36fc49438f349946", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 03.07.2025 KBE.2025.5\n\n Obergericht\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere\nbetreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde\n\nKBE.2025.5\n(BE.2024.8)\n\nEntscheid vom 3. Juli 2025\n\nBesetzung Oberrichter Holliger, Präsident\nOberrichter Roth\nOberrichterin Schär\nGerichtsschreiber Stutz\n\nBeschwerde- A._____,\nführer […]\n\nAnfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Bezirksgerichts Lenzburg vom\ngegenstand 21. Januar 2025\n\nin Sachen Regionales Betreibungsamt Seon\n\nBetreff Aufhebung der Betreibung Nr. aaa\n\nGläubigerin:\nSchweizerische Eidgenossenschaft\nvertreten durch Serafe AG,\n[…]\n-2-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den\nAkten:\n\n1.\nIn der Betreibung Nr. aaa gegen den Beschwerdeführer stellte das Regionale Betreibungsamt Seon am 15. Januar 2024 den Zahlungsbefehl aus.\nNach mehreren erfolglosen Zustellversuchen ersuchte das Regionale Betreibungsamt Seon mit Schreiben vom 5. März 2024 die Regionalpolizei\nLenzburg um polizeiliche Zustellung des Zahlungsbefehls.\n\n2.\n2.1.\nDer Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 16. März 2024 beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburgs als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde mit folgenden Anträgen:\n\n\" 1.\nDieser Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen bis\nzum endgültigen rechtskräftigen Entscheid in dieser betreibungsrechtlichen Beschwerde\n\n2.\nDie Betreibung Nummer aaa sei aufzuheben aufgrund nicht gesetzlich legitimierter Zuständigkeit des regionalen Betreibungsamtes Seon unter\ngleichzeitiger Löschung allfälliger Einträge im Betreibungsregister im Zusammenhang mit diesem Fall\n\n3.\nErfolg keine Aufhebung der Betreibung so sei der Zahlungsbefehl durch\ndas zuständige Betreibungsamt zuzustellen und nicht zur Abholung bereit\nzu stellen (gilt auch bei späterer polizeilicher Zustellung)\n\n4.\nIn Zukunft habe die Serafe AG dafür zu sorgen dass alle Schuldner gleich\nbehandelt werden und vor Betreibungen Mahnungen und Betreibungsandrohungen zuzustellen mit Couverts mit der Aufschrift Serafe AG.\n\n5.\nDie Regionalpolizei Lenzburg habe nachzuweisen, dass das Polizei-regle-\nment vom 1.4.2020 rechtsgültig und rechtsstaatlich einwandfrei erlassen\nund publiziert wurde\"\n\n2.2.\nDas Regionale Betreibungsamt Seon erstattete mit Eingabe vom 20. März\n2024 seinen Amtsbericht.\n\n2.3.\nMit Eingabe vom 28. März 2024 stellte der Beschwerdeführer beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg ergänzend folgende\nRechtsbegehren:\n-3-\n\n\" 1.\nDieser zweiten betreibungsrechtlichen Beschwerde sei die aufschiebende\nWirkung zuzugestehen\n\n2.\nDie Betreibung Nummer aaa sei aufzuheben und die entsprechenden Einträge im Betreibungsregister zu löschen\n\n3.\nFalls keine Aufhebung der Betreibung erfolgt: Die „Zustellung“ des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nummer aaa am 27. März 2024 um 21:50\nsei als nichtig zu erklären (Betreibungsferien, Sperrzeit, laufende erste betreibungsrechtliche Beschwerde ohne Entzug der aufschiebenden Wirkung)\n\n4.\nDie Übertretungsanzeige Nummer bbb sei aufzuheben und deren Vollzug\nbis zum rechtskräftigen Entscheid in dieser Angelegenheit auszusetzen\n\n5.\nDie Regionalpolizei Lenzburg habe nachzuweisen, dass das Polizei-regle-\nment vom April 2020 richtig erlassen und publiziert wurde.\"\n\n2.4.\nMit Eingabe vom 30. März 2024 stellte der Beschwerdeführer beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg sinngemäss nochmals\ndie gleichen Rechtsbegehren wie mit seiner Eingabe vom 28. März 2024.\n\n2.5.\nMit weiterer Eingabe vom 30. März 2024 (Postaufgabe: 2. April 2024) erhob\nder Beschwerdeführer zusätzlich eventualiter Rechtsvorschlag gegen den\nZahlungsbefehl Nr. aaa.\n\n2.6.\nDer Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde verfügte am 10. April 2024 die Abweisung des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Auf die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde\ntrat die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des\nKantons Aargau als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde mit Entscheid KBE.2024.18 vom 13. November 2024 nicht ein.\n\n2.7.\nMit Eingabe vom 2. Dezember 2024 stellte der Beschwerdeführer folgende\nRechtsbegehren:\n\n'' 1.\nEs sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren in Sachen Betreibung aaa,\nda bei einer Weiterführung Nachteile drohen (diesmal konkret beschrieben\ndurch Vorlage von Dr iur Rechtsanwalt)\n-4-\n\n2.\nEs sei Einsicht zu gewähren in die Verträge zur Bildung eines Betreibungskreises der Gemeinden Boniswil, Hallwil, Dürrenäsch und Seon\n\n3.\nNach der Einsichtnahme sei mir im Rahmen der aktuellen betreibungsrechtlichen Beschwerde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.''\n\n2.8.\nDer Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg wies mit Entscheid vom 21. Januar 2025 die Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat.\n\n3.\n3.1.\nGegen diesen ihm am 30. Januar 2025 zugestellten Entscheid erhob der\nBeschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Februar 2025 bei der Schuldbetrei-\nbungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau als\nobere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde mit dem folgenden Antrag:\n\n"}