Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2025.5 (BE.2024.8) Entscheid vom 3. Juli 2025 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Stutz Beschwerde- A._____, führer […] Anfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Bezirksgerichts Lenzburg vom gegenstand 21. Januar 2025 in Sachen Regionales Betreibungsamt Seon Betreff Aufhebung der Betreibung Nr. aaa Gläubigerin: Schweizerische Eidgenossenschaft vertreten durch Serafe AG, […] -2- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten: 1. In der Betreibung Nr. aaa gegen den Beschwerdeführer stellte das Regio- nale Betreibungsamt Seon am 15. Januar 2024 den Zahlungsbefehl aus. Nach mehreren erfolglosen Zustellversuchen ersuchte das Regionale Be- treibungsamt Seon mit Schreiben vom 5. März 2024 die Regionalpolizei Lenzburg um polizeiliche Zustellung des Zahlungsbefehls. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 16. März 2024 beim Präsi- dium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburgs als untere betrei- bungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Dieser Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen bis zum endgültigen rechtskräftigen Entscheid in dieser betreibungsrechtli- chen Beschwerde 2. Die Betreibung Nummer aaa sei aufzuheben aufgrund nicht gesetzlich le- gitimierter Zuständigkeit des regionalen Betreibungsamtes Seon unter gleichzeitiger Löschung allfälliger Einträge im Betreibungsregister im Zu- sammenhang mit diesem Fall 3. Erfolg keine Aufhebung der Betreibung so sei der Zahlungsbefehl durch das zuständige Betreibungsamt zuzustellen und nicht zur Abholung bereit zu stellen (gilt auch bei späterer polizeilicher Zustellung) 4. In Zukunft habe die Serafe AG dafür zu sorgen dass alle Schuldner gleich behandelt werden und vor Betreibungen Mahnungen und Betreibungsan- drohungen zuzustellen mit Couverts mit der Aufschrift Serafe AG. 5. Die Regionalpolizei Lenzburg habe nachzuweisen, dass das Polizei-regle- ment vom 1.4.2020 rechtsgültig und rechtsstaatlich einwandfrei erlassen und publiziert wurde" 2.2. Das Regionale Betreibungsamt Seon erstattete mit Eingabe vom 20. März 2024 seinen Amtsbericht. 2.3. Mit Eingabe vom 28. März 2024 stellte der Beschwerdeführer beim Präsi- dium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg ergänzend folgende Rechtsbegehren: -3- " 1. Dieser zweiten betreibungsrechtlichen Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzugestehen 2. Die Betreibung Nummer aaa sei aufzuheben und die entsprechenden Ein- träge im Betreibungsregister zu löschen 3. Falls keine Aufhebung der Betreibung erfolgt: Die „Zustellung“ des Zah- lungsbefehls in der Betreibung Nummer aaa am 27. März 2024 um 21:50 sei als nichtig zu erklären (Betreibungsferien, Sperrzeit, laufende erste be- treibungsrechtliche Beschwerde ohne Entzug der aufschiebenden Wir- kung) 4. Die Übertretungsanzeige Nummer bbb sei aufzuheben und deren Vollzug bis zum rechtskräftigen Entscheid in dieser Angelegenheit auszusetzen 5. Die Regionalpolizei Lenzburg habe nachzuweisen, dass das Polizei-regle- ment vom April 2020 richtig erlassen und publiziert wurde." 2.4. Mit Eingabe vom 30. März 2024 stellte der Beschwerdeführer beim Präsi- dium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg sinngemäss nochmals die gleichen Rechtsbegehren wie mit seiner Eingabe vom 28. März 2024. 2.5. Mit weiterer Eingabe vom 30. März 2024 (Postaufgabe: 2. April 2024) erhob der Beschwerdeführer zusätzlich eventualiter Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl Nr. aaa. 2.6. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg als untere be- treibungsrechtliche Aufsichtsbehörde verfügte am 10. April 2024 die Abwei- sung des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde. Auf die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde trat die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde mit Ent- scheid KBE.2024.18 vom 13. November 2024 nicht ein. 2.7. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 stellte der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren: '' 1. Es sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren in Sachen Betreibung aaa, da bei einer Weiterführung Nachteile drohen (diesmal konkret beschrieben durch Vorlage von Dr iur Rechtsanwalt) -4- 2. Es sei Einsicht zu gewähren in die Verträge zur Bildung eines Betreibungs- kreises der Gemeinden Boniswil, Hallwil, Dürrenäsch und Seon 3. Nach der Einsichtnahme sei mir im Rahmen der aktuellen betreibungs- rechtlichen Beschwerde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.'' 2.8. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg wies mit Ent- scheid vom 21. Januar 2025 die Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat. 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 30. Januar 2025 zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Februar 2025 bei der Schuldbetrei- bungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde mit dem fol- genden Antrag: " 1. Der Zahlungsbefehl zur Betreibung Nummer aaa und sämtliche anderen Verfügungen und Handlungen des örtlichen unzuständigen Betreibungs- amtes seien nichtig zu erklären." sowie den folgenden "Verfahrensanträgen": " 1. Es sei Einsicht zu gewähren in die Verträge zur Bildung eines Betreibungs- kreises der Gemeinden Boniswil, Hallwil, Schafisheim und Seon 2. Nach der Einsichtnahme sei mir im Rahmen der aktuellen betreibungs- rechtlichen Beschwerde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben." 3.2. Das Regionale Betreibungsamt Seon liess sich mit Eingabe vom 13. Feb- ruar 2025 zur Beschwerde vernehmen und beantragte deren Abweisung, soweit darauf einzutreten sei. 3.3. Mit Eingaben vom 13. Februar 2025 (Postaufgabe: 15. Februar 2025) und 16. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer weitere Stellungnahmen ein. 3.4. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 21. Februar 2025 (Postauf- gabe: 24. Februar 2025) auf eine Stellungnahme. -5- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Er- wägung: 1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Ge- setzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Auf- sichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). 2. 2.1. Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Beschwerde – wie bereits vor Vorinstanz – im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass einerseits das Re- gionale Betreibungsamt Seon für das gegen ihn eingeleitete Betreibungs- verfahren (Nr. aaa) örtlich nicht zuständig sei, da sein Wohnsitz in Q._____ sei, weshalb sämtliche von diesem unternommenen Betreibungshandlun- gen wie insbesondere das Ausstellen des Zahlungsbefehls vom 15. Januar 2024 nichtig seien. Andererseits sei der Zahlungsbefehl vom 15. Januar 2024 während den Schon- bzw. Sperrzeiten polizeilich zugestellt worden, weshalb er ebenfalls nichtig sei. 2.2. Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid diesbezüglich aus, die Schuldbe- treibungs- und Konkurskommission des Obergerichts habe mit Entscheid vom 18. Oktober 2022 den Zusammenschluss der Gemeinden Seon, Schafisheim, Hallwil und Boniswil zu einem gemeinsamen Betreibungs- kreis unter dem Namen "Regionales Betreibungsamt Seon" per 1. Januar 2023 genehmigt. Die Beschwerde erweise sich damit diesbezüglich als un- begründet, da das Regionale Betreibungsamt Seon in der vorliegenden Sa- che zuständig sei. Weiter sei es zulässig, die Betreibungsurkunde, wenn der Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflege, nicht angetroffen werde, zuhanden des Schuldners ei- nem Gemeinde- oder Polizeibeamten zu übergeben. Der Beschwerdefüh- rer bringe zu Recht vor, dass vorliegend die am 27. März 2024 um 21:45 Uhr erfolgte polizeiliche Zustellung des Zahlungsbefehls während den Schon- bzw. Sperrzeiten erfolgt sei. Entgegen dem Beschwerdeführer liege die Rechtsfolge jedoch nicht darin, dass die Betreibungshandlung als nich- tig anzusehen sei. Vielmehr vermöge die Betreibungshandlung ihre Wir- kung erst nach Wegfall der Schon- bzw. Sperrzeit zu entfalten, mithin nach sieben Tagen nach Ostern. Damit erweise sich die Beschwerde auch dies- bezüglich als unbegründet. -6- 3. 3.1. Nach Art. 1 SchKG bildet das Gebiet jedes Kantons für die Durchführung der Schuldbetreibungen und der Konkurse einen oder mehrere Kreise (Abs. 1). Die Kantone bestimmen die Zahl und die Grösse dieser Kreise (Abs. 2). Nach § 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG; SAR 231.200) bildet jede Ein- wohnergemeinde einen Betreibungskreis (Abs. 1). Zwei oder mehr Einwoh- nergemeinden können sich mit Genehmigung der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts zu einem Betreibungskreis zusam- menschliessen (Abs. 2). Mit Entscheid KDI.2022.44 vom 18. Oktober 2022 genehmigte die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Oberge- richts den Zusammenschluss der Gemeinden Seon, Schafisheim, Hallwil und Boniswil zu einem Betreibungskreis "Regionales Betreibungsamt Seon". Nach Art. 46 Abs. 1 SchKG ist der Schuldner an seinem Wohnsitz zu be- treiben. 3.2. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in der Gemeinde Q._____ und damit im Betreibungskreis des Regionales Betreibungsamts Seon. Das Re- gionale Betreibungsamt Seon ist daher gestützt auf die in E. 3.1 genannten Gesetzesbestimmungen und den Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts KDI.2022.44 vom 18. Oktober 2022 für Betreibungen gegen den Beschwerdeführer örtlich zuständig. Die vom Beschwerdeführer monierten Vorbringen gegen diese gesetzlich gestützte Zuständigkeitsordnung zielen gänzlich an der Sache vorbei und dienen entgegen seiner in der Beschwerde geäusserten Absicht nicht der "Verbesserung des Rechtsstaats", sondern zeugen von einer querulato- risch anmutenden Intention, um die gegen ihn angestrengte Betreibung zu unterlaufen respektive zu verzögern. So handelt es sich bei dem im Ent- scheid KDI.2022.44 vom 18. Oktober 2022 in E. 4 angebrachten Hinweis, dass die Aufnahme weiterer Gemeinden in den Betreibungskreis "Regio- nales Betreibungsamt Buchs" (anstelle von "Regionales Betreibungsamt Seon") ebenfalls der Genehmigung bedürfe, offensichtlich um einen verse- hentlichen Verschrieb, welcher weder die im Entscheiddispositiv korrekt er- folgte Genehmigung tangiert, noch anderweitig die Legitimität des Ent- scheids der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts in Frage zu stellen vermag. Dass dem Beschwerdeführer neben der erfolg- ten Einsicht in den dem Zusammenschluss zugrunde liegenden Vertrag zwischen den betroffenen Gemeinden nur zögerlich eine Kopie des Ver- trags ausgehändigt bzw. der Vertrag angeblich nicht gehörig durch die ent- sprechenden Gemeindeorgane publiziert worden sei, verletzt mit Blick auf das vorliegende Betreibungsverfahren weder das rechtliche Gehör des -7- Beschwerdeführers, noch hat es einen Einfluss auf die Zuständigkeit des Regionalen Betreibungsamts Seon. Massgeblich für die örtliche Zuständig- keit des Regionalen Betreibungsamts Seon ist – wie in E. 3.1 bereits aus- geführt – die Genehmigung des Zusammenschlusses durch die Schuldbe- treibungs- und Konkurskommission des Obergerichts. Diese wiederum stützt sich auf das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs so- wie das entsprechende kantonale Einführungsgesetz. Damit hat die mass- gebliche Zuständigkeitsordnung eine gesetzliche Grundlage im formellen Sinn. Der besagte Vertrag zwischen den betroffenen Gemeinden regelt ein- zig die (interne) Zusammenarbeit, Organisation und Kostentragung der be- troffenen Gemeinden (vgl. explizit § 1 Abs. 3 EG SchKG) und tangiert damit den Beschwerdeführer – zumindest mit Blick auf das vorliegende Betrei- bungsverfahren – nicht ansatzweise. Damit ist den beschwerdeweise gel- tend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers von Vornherein die Grundlage entzogen. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer macht darüber hinaus geltend, der Zahlungsbefehl vom 15. Januar 2024 sei ihm während den Schon- bzw. Sperrzeiten poli- zeilich zugestellt worden, weshalb dieser ebenfalls nichtig sei. 4.2. Ausser im Arrestverfahren oder wenn es sich um unaufschiebbare Mass- nahmen zur Erhaltung von Vermögensgegenständen handelt, dürfen Be- treibungshandlungen nicht vorgenommen werden in den geschlossenen Zeiten, nämlich zwischen 20 Uhr und 7 Uhr sowie an Sonntagen und staat- lich anerkannten Feiertagen (Ziff. 1), während der Betreibungsferien, näm- lich sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli, in der Wechselbetreibung gibt es keine Be- treibungsferien (Ziff. 2) sowie gegen einen Schuldner, dem der Rechtsstill- stand gewährt ist (Ziff. 3; Art. 56 Abs. 1 SchKG). 4.3. Ausweislich der Akten erfolgte die polizeiliche Zustellung des Zahlungsbe- fehls durch die Regionalpolizei Lenzburg am 27. März 2024 um 21:45 Uhr und damit einerseits innerhalb der geschlossenen Zeiten (Art. 56 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG) und andererseits vier Tage vor Ostern und damit während den Betreibungsferien (Art. 56 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Die Zustellung des Zahlungsbefehls stellt eine Betreibungshandlung im Sinne von Art. 56 Abs. 1 SchKG dar. Indes führt dies nicht etwa zur Nichtigkeit der Zustellung oder Ähnlichem, sondern die Rechtswirkung einer während der Betrei- bungsferien respektive der Sperrzeiten vorgenommenen Betreibungshand- lung gilt als auf das Ferienende aufgeschoben und führt damit zu einer all- fälligen Fristverlängerung im Sinn von Art. 63 SchKG (BGE 127 III 173 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 5A_634/2020 vom 14. August 2020 E. 4). -8- Die am 27. März 2024 erfolgte polizeiliche Zustellung des Zahlungsbefehls vom 15. Januar 2024 ist nach dem Gesagten nicht nichtig, sondern hat einzig zur Folge, dass die Betreibungshandlung ihre Rechtswirkung erst am ersten Tag nach Ablauf der Betreibungsferien entfaltet. 4.4. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich in seiner Beschwerde andeutet, die polizeiliche Zustellung des Zahlungsbefehls sei zudem mangelhaft er- folgt, weil die Regionalpolizei Lenzburg den Zahlungsbefehl – nachdem sie an seiner Haustür geklingelt und mit ihm gesprochen, er jedoch die An- nahme des Zahlungsbefehls verweigert habe – in den Briefkasten gelegt habe, verkennt er Sinn und Zweck der qualifizierten Zustellanforderungen des Zahlungsbefehls. Die offene Übergabe an den Schuldner soll ihm Ge- legenheit geben, auf der Stelle und ohne Begründung Rechtsvorschlag zu erheben (BGE 120 III 117 E. 2c). Die Zustellung gilt jedoch auch dann als erfolgt, wenn der Schuldner oder eine zur Annahme der Betreibungsur- kunde berechtigte Person zwar angetroffen wird, die Annahme des Zah- lungsbefehls jedoch verweigert wird (BGE 109 III 1 E. 2b). Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, verweigerte er gegenüber den beiden Regionalpolizisten die Annahme des Zahlungsbefehls. Damit galt der Zahlungsbefehl bereits als zugestellt, da er die Gelegenheit gehabt hätte, auf der Stelle und ohne Begründung Rechtsvorschlag zu erheben. Die anschliessende Deponierung des Zahlungsbefehls im Briefkasten des Beschwerdeführers hat auf die bereits erfolgte Zustellung keinen Einfluss, führt jedoch dazu, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben da- rüber hinaus auch Kenntnis vom genauen Inhalt des Zahlungsbefehls er- langte. 4.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Zustellung des Zahlungsbe- fehls nicht mangelhaft erfolgte. Aufgrund der Zustellung während den Schonzeiten und innerhalb der Betreibungsferien entfaltete die Zustellung ihre Rechtswirkung jedoch erst am ersten Tag nach Ablauf der Betrei- bungsferien. 5. Die Beschwerde des Beschwerdeführers erweist sich nach dem Erwoge- nen als unbegründet und ist abzuweisen. Insoweit der Beschwerdeführer darüber hinaus noch Ausführungen zu einer Ordnungsbusse der Regional- polizei Lenzburg bzw. einem Strafbefehl macht, ist auf diese mangels Zu- ständigkeit der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Oberge- richts nicht einzugehen. Nachdem der Beschwerdeführer nach seinen ei- genen Angaben nun ohnehin eine Kopie des Vertrags der Gemeinden Seon, Schafisheim, Hallwil und Boniswil zugestellt erhalten hat, wird sein diesbezüglicher Antrag auf Einsichtnahme gegenstandslos. Der -9- Beschwerdeführer hat überdies nach der Einsichtnahme im vorliegenden Verfahren dazu Stellung genommen. Damit ist auch der Antrag, ihm sei nach der Einsichtnahme Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, gegen- standslos geworden. 6. Im Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren vor der kantonalen Auf- sichtsbehörde sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor- den ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). - 10 - Aarau, 3. Juli 2025 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Stutz