Dies erscheint nach Ausgeführtem jedoch als sehr wahrscheinlich, weshalb eine Unpfändbarkeit im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG auch unter Berücksichtigung der erstmals vor der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission vorgetragenen Tatsachen und Beweismittel ausser Betracht fällt. 3.5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Im Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu - 11 -