Damit kann nicht geprüft werden, ob die familiären Lebenshaltungskosten bzw. die zur Anschaffung der notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel erforderlichen Barmittel für die zwei auf die Pfändung resp. Verarrestierung folgenden Monate nicht bereits mit dem Erwerbseinkommen der Ehefrau der Beschwerdeführerin zuzüglich des nicht verarrestierten Bankkontos mit einem Saldo von Fr. 9'706.89 gedeckt sind. Dies erscheint nach Ausgeführtem jedoch als sehr wahrscheinlich, weshalb eine Unpfändbarkeit im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff.