Demgegenüber verfügt die Ehefrau des Beschwerdeführers gemäss Kontoliste der E._____ über ein nicht verarrestiertes Bankkonto mit einem Saldo von Fr. 9'706.89. Zudem ist die Ehefrau des Beschwerdeführers erwerbstätig (vgl. Amtsbericht vom 14. Mai 2025). Es finden sich keine Angaben über die Höhe ihres Erwerbseinkommens. Damit kann nicht geprüft werden, ob die familiären Lebenshaltungskosten bzw. die zur Anschaffung der notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel erforderlichen Barmittel für die zwei auf die Pfändung resp.